Coronavirus Stand 08.04.2020: Was ist noch erlaubt, was ist verboten


zusammen Um die Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein zu verlangsamen, haben Landesregierung und Kreise zahlreiche Verordnungen und Allgemeinverfügungen erlassen. Am Mittwoch, 8.4., veröffentlichte die Landesregierung eine aktualisierte Verordnung. Hier geben wir einen Überblick, was diese bedeuten.

Generell verboten sind mindestens bis zum 19. April:

• Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit. Davon ausgenommen: Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen, zwingende berufliche Gründe und der öffentliche Nahverkehr. Das betrifft auch Beerdigungen - nähere Info weiter unten im Artikel.
• Private Veranstaltungen (ausgenommen sind bestimmte Familientreffen)
• Alle öffentlichen Veranstaltungen (Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden)
• Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Außerdem: Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
• Privates oder gewerbliches Vermieten von Ferienwohnungen und -häusern

Erlaubt ist:

• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Menschen oder mit einem anderen Menschen erlaubt. Zu allen anderen Personen muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden.
• Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, zum Einkaufen, zum Arzt, zur Teilnahme an dringend erforderlichen Sitzungen, Terminen und Prüfungen
• Hilfe für andere, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
• Ein Treffen oder Besuch im Rahmen der Familie, an dem nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. Als Familienangehörige gelten: Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern. Dabei muss ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Das Gesundheitsministerium bittet darum, auf solche Treffen soweit wie möglich zu verzichten.

Mehr...

Generell gilt:

• Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts oder einer weiteren Person sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden - es gilt das Gebot des Mindestabstands.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist weiter möglich. Denn folgende Geschäfte dürfen weiter öffnen - auch sonntags:
• Einzelhandel für Lebensmittel
• Lebensmittelausgabestellen (Tafel)
• Wochenmärkte
• Abhol- und Lieferdienste
• Getränkemärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Tankstellen
• Poststellen
• der Zeitungsverkauf und Lottoannahmestellen
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
• der Großhandel
• Autobahnraststätten und Autohöfe für Außerhausverkauf
Folgende Geschäfte sind ebenfalls weiterhin geöffnet, aber nur an Werktagen:
• Banken und Sparkassen
• Reinigungen
• Waschsalons
Eine genaue Auflistung, welche weiteren Betriebe und Geschäfte noch geöffnet haben dürfen, gibt es auf der offiziellen Seite des Landes.
Die Bäderregelung in Ferienorten ist ausgesetzt.

Vollständig geschlossen sind aktuell:

• alle Restaurants und Cafés, Bars und Kneipen und ähnliche Betriebe - der Verkauf ist nur noch außer Haus gestattet, unter der Voraussetzung, dass vorher telefonisch oder elektronisch bestellt werden kann, Wartezeit vor Ort ausgeschlossen ist und der Kontakt auf ein Minimum reduziert ist. Das bestellte Essen darf nicht im Umkreis von 100 Metern verzehrt werden.
• nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote wie Hähnchenwagen, mobile Imbissbuden oder Kaffeeräder
• Friseure, Nagel-, Kosmetik- und Tattoostudios und ähnliche Dienstleistungen mit engem Kundenkontakt
• Spezialmärkte und Mischmärkte, deren Sortiment zur Grundversorgung der Bevölkerung weniger als 50 Prozent ist
• Clubs, Diskotheken und Veranstaltungszentren
• Theater
• Opern
• Konzerthäuser
• Kinos
• Museen und Ausstellungen
• Büchereien
• Messen
• Fitnessstudios
• Schwimmbäder
• Saunen
• Volkshochschulen
• Musikschulen
• Ausstellungen und Messen
• öffentliche und private Bildungseinrichtungen
• Sportvereine und andere Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Sportboothäfen, Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (Hier kann es Ausnahmen für Berufssportler und Olympiaanwärter geben, nähere Info weiter unten)
• Freizeit- und Tierparks
• Spielplätze
• Spielbanken und Spielhallen
• Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes
• Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und andere Beherbergungsstätten (Eine Ausnahme gilt lediglich für Geschäftsreisende oder Einsatzkräfte)
• Campingplätze und Wohnmobilstellplätze

Reisen in und nach Schleswig-Holstein verboten

Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt - Tagesausflüge im Land unter Beachtung der Kontakteinschränkung sind davon ausgenommen. Auch Einkaufsfahrten in engerem räumlichen Umfeld zur Wohnung und kleinere Ausflüge, wie Spaziergänge und Fahrradfahrten sind auch für Nicht-Schleswig-Holsteiner im Umfeld der Landesgrenze erlaubt - genauso Fahrten nach Schleswig-Holstein, um Familienangehörige zu besuchen. Die Inseln, Halligen und Warften in Nord- und Ostsee sind für Urlauber gesperrt und dürfen nur von Personen betreten werden, die ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben - Ausnahmen gelten beispielsweise für Menschen mit medizinischem Versorgungsauftrag oder einzelne Angehörige, die zur Pflege und Sorge von Bewohnern verpflichtet sind. Nordstrand ist von diesem Verbot nicht betroffen. Weiterhin sind Reisen zu Fortbildungszwecken und aufschiebbare oder vermeidbare Maßnahmen zur medizinischen Versorgung, Vorsorge und Reha untersagt. Ist die medizinische Behandlung zwingend erforderlich, gelten Ausnahmen.

Einschränkungen bei Zweitwohnungen

Besitzer von Zweitwohnungen, die am 23. März bereits in Schleswig-Holstein waren, dürfen im Land bleiben. Neuanreisen sind seitdem ohne triftigen Grund nicht mehr erlaubt.

Kitas, Schulen, Horte

Kitas, Schulen, Horte sind geschlossen - bis zum Ende der Osterferien. Das Landeskabinett hat am Donnerstag (19.03.) beschlossen, dass die Kindernotbetreuung fortgesetzt wird - zunächst bis zum 19. April, dem letzten Tag der Osterferien.(Details). Von der Schließung ausgenommen ist die Kindertagespflege (bis maximal fünf Kinder). Die Tagesmütter und -väter dürfen aber mit der Betreuung aufhören oder sie beschränken.

Besuche und Neuaufnahmen in Kliniken und Pflegeheimen

Verbot von Besuchen in Kliniken, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen. Ausnahmen gelten nur für Mitarbeiter der pflegerischen, therapeutischen oder medizinischen Versorgung. Auch Handwerker dürfen bei zwingenden Reparaturen noch die Gebäude betreten - genauso Lieferanten (Stand 31.03.). Ausnahmen dürfen Einrichtungen in Einzelfällen zulassen, allerdings nur unter strengen Vorsichtsmaßnahmen. Klinikbesuche von Kindern unter 14 Jahren sind für Eltern weiterhin erlaubt.

Neuaufnahmen in Pflegeheimen sind möglich, aber nur nach einer 14-tägigen Quarantäne. Allerdings dürfen in Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär in Tages- oder Nachtpflege untergebracht sind, und in Kur- oder Reha-Einrichtungen keine Personen mehr versorgt werden. Hierbei gibt es Ausnahmen, etwa wenn derjenige Angehörige, der den Pflegebedürftigen sonst versorgen müsste, in einem Bereich arbeitet, den die Landesregierung zur kritischen Infrastruktur zählt (Mehr Details in der Verordnung - § 8 (2). Ausnahmen gelten grundätzlich, wenn die Behandlung der betroffenen Personen unbedingt medizinisch erforderlich ist.

Geburten

Bei der Entbindung darf laut Gesundheitsministerium eine Begleitperson im Kreißsaal mit dabei sein, die in der Regel das Krankenhaus nach der Geburt verlassen sollte. Die endgültige Entscheidung über ein Zutrittsrecht trifft aber das Klinikpersonal.

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sind für die meisten Menschen geschlossen. Menschen mit Behinderung, die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können, oder betreut sind, dürfen die Werkstätten nicht betreten. Ausgenommen sind die Menschen, die den Werkstattbesuch als notwendige, tagesstrukturierende Maßnahme benötigen.

Handwerker und weitere Dienstleister

Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Bei eher sachbezogenen Leistungen wie die eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers, bei denen eine Zuarbeit des Kunden nicht erforderlich ist und die Einhaltung des Mindestabstands somit gewährleistet ist, besteht kein Problem. Dass sie den Mindestabstand zueinander einhalten, müssen die Handwerker und ihre Auftraggeber sicherstellen.

Sofern es medizinisch akut geboten ist, dürfen Dienstleister mit engem Kundenkontakt wie Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und -schuhmacher oder Zahntechniker als Ausnahmefall arbeiten.

Hochschulen

Die Hochschulen im Land müssen den Lehrbetrieb einstellen. Mensen und Hochschulbibliotheken werden geschlossen. Für Forschende und Lehrpersonal können die Hochschulen Ausnahmen machen, sofern es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. Auch bei den Hochschulbibliotheken können Ausnahmeregelungen greifen - nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschulen.

Hochzeiten und Beerdigungen

Bestattungen und Hochzeiten sollen auf die unbedingt notwendigen Anwesenden (z.B. Dolmetscher) beschränkt werden.

Berufssportler und Wettkampfsportler für Olympia

Wer Sport als Haupttätigkeit ausübt oder sich auf die Olympischen Spiele 2021 vorbereitet, kann beim zuständigen Amt eine Sondergenehmigung für die Nutzung von Sportstätten beantragen. Wird die Erlaubnis erteilt, gelten besondere Hygienemaßnahmen und die Sicherstellung, dass keine weiteren Personen auf die Anlage kommen.

Reiserückkehrer

Reiserückkehrer aus Risikogebieten und allen besonders betroffenen Gebieten dürfen alle öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen grundsätzlich nicht betreten. Generell bitten die Behörden dringend darum, zwei Woche zu Hause zu bleiben. In einige Kreisen - etwa in Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein und Dithmarschen ist das verpflichtend. Die Rückkehrer müssen sich in diesen Fällen bei ihrem Gesundheitsamt melden.

Gesundheitsbehörden dürfen weitere Maßnahmen beschließen

Die Gesundheitsämter haben durch die Landesregierung die Befugnis erteilt bekommen, dass sie in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einzelfall weitere Maßnahmen ergreifen oder Ausnahmen erteilen können.

Weitere Informationen:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html