Corona-Regeln in SH: Das ist erlaubt, das ist verboten


zusammen Die aktuelle Landesverordnung gilt vom 11. Januar bis zum 31. Januar. Dort hat die Landesregierung alle Maßnahmen zusammengefasst, die eine Ausbreitung des Coronavirus in Schleswig-Holstein eindämmen sollen. Hier geben wir in alphabetischer Reihenfolge einen Überblick, was erlaubt und was verboten ist.

Abstandsgebot
Menschen müssen untereinander 1,50 Meter Mindestabstand im privaten Raum und in der Öffentlichkeit halten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist; wenn die Übertragung von Viren durch physische Barrieren verringert wird; für Angehörige des eigenen Haushalts und bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck. Treffen sind nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig - unabhängig vom Ort des Treffens.

Alkohol in der Öffentlichkeit
In allen Kreisen und kreisfreien Städten ist es seit dem 12.12.20 verboten, im öffentlichen Raum Alkohol auszuschenken oder zu trinken.

Angeln
Das Angeln ist erlaubt, sofern die geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen zu anderen Anglern eingehalten werden. Es darf alleine, gemeinsam zu zweit oder mit den Personen des eigenen Haushaltes geangelt werden. Hinweis: Seit dem 7. November gilt in manchen Küstenorten eine Maskenpflicht auf Promenaden, teils auf bestimmte Uhrzeiten oder Bereiche begrenzt. Eine einheitliche Regelung gibt es allerdings nicht, jeder Kreis entscheidet selbst. Genaue Informationen dazu gibt es auf den Seiten der Kreise.

Arztpraxen
Wer zum Arzt geht, muss die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr beachten. Darüber hinaus sollten Patienten vorab anrufen und nach einem Termin fragen. Dies gilt vor allem, sollte der Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung bestehen. Telefonische Krankschreibungen sind möglich.

Ausgangssperren
Ausgangssperren wie in anderen Bundesländern sind als mögliche Maßnahmen bei hohen Infektionszahlen in Schleswig-Holstein laut Gesundheitsminister Heiner Garg "ausdrücklich nicht vorgesehen. Allerdings können Kreise und Kommunen gemäß eines modifizierten Erlasses die Bewegungsfreiheit auf 15 Kilometer um den Wohnort einschränken - falls es in einer Region mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche gibt.

Beerdigungen
An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Jeder muss angemeldet sein und während der Trauerfeier einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ab einer Inzidenz von mehr als 200 in einzelnen Kreisen oder kreisfreien Städten wird die Teilnehmerzahl auf 15 begrenzt.

Bildungsangebote
Außerschulische Bildungsangebote, bei denen die Teilnehmer anwesend sein müssen, sind unzulässig. Nicht untersagt sind digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Beruflich oder dienstlich begründete Zusammenkünfte - und damit auch Prüfungen - sind möglich. Dazu gehören auch Fortbildungen, die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn selbst veranstaltet werden.

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Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Tätowierungen)
Körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Damit sind beispielsweise folgende Dienstleistungsbetriebe geschlossen:
• Friseure
• Nagelstudios
• Kosmetikstudios
• Tattoostudios
• Massagestudios (Es sei denn, sie sind physiotherapeutisch aufgrund eines ärztlichen Rezeptes tätig.)
Möglich bleiben notwendige, medizinisch bedingte Dienstleistungen, die in Gesundheits- und Heilberufen sowie von Gesundheitshandwerkerinnen und -handwerkern durchgeführt werden. (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschumacher, Zahntechniker, Podologie). Auch pflegerisch notwendige Dienstleistungen sind zulässig, wenn sie Personen aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht selbst durchführen können. Sowohl Dienstleister und Kunden müssen strenge Hygieneregeln einhalten.
• Sowohl Dienstleister als auch Kunden müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
• Will ein Kunde keine Maske tragen, muss ihm die medizinisch notwendige Dienstleistung verweigert werden.
• Wer eine medizinisch notwendige Gesichtsbehandlung bekommt, die eine Mund-Nasen-Maske unmöglich machen würde, darf sie während der Behandlung abnehmen. Der Dienstleister ist in diesem Fall verpflichtet, einen höheren Schutz vor Ansteckung zu gewährleisten, zum Beispiel durch eine zusätzliche Schutzbrille.
• Wer aus medizinischen oder anderen gültigen Gründen (zB. gehörlose Menschen, die zur Verständigung auf die Mimik angewiesen sind) keine Maske tragen darf, ist dazu nicht verpflichtet. In diesem Fall muss aber eine ähnlich effektive Schutzmaßnahme geschaffen werden.
Fahrschulen und Sonnenstudios sind geschlossen.

Diskotheken und Clubs
Wer Lust auf Tanzen hat, muss sich weiter gedulden: Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben wegen des erhöhten Ansteckungsrisikos geschlossen.

Einrichtungen mit Publikumsverkehr
Wer in Einrichtungen mit Publikumsverkehr geht, insofern diese noch geöffnet haben dürfen, muss besondere Hygienekonzepte beachten. Dazu zählen insbesondere der Einzelhandel, Bildungseinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Für diese Einrichtungen gilt:
• Besucher oder Teilnehmer halten in den Räumlichkeiten sowie beim Warten vor dem Eingang den Mindestabstand ein. Ein Mund-Nasen-Schutz wird getragen.
• Die Regeln zur Husten- und Niesetikette werden eingehalten.
• In geschlossenen Räumen müssen Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitstehen.
• Sanitäranlagen und Oberflächen, die von Besuchern oft berührt werden, müssen häufig gereinigt werden.
• Besucherströme und der Weg zu den Toiletten muss so gestaltet sein, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
• Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
• Innenräume müssen regelmäßig gelüftet werden.
• Ggf. müssen sich Kunden mit ihren Kontaktdaten registrieren. Bei falschen Angaben droht ein Bußgeld von 1.000 Euro.
An allen Eingängen muss in verständlicher Form auf folgende Dinge hingewiesen werden:
• auf die Hygienstandards
• darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
• auf mögliche Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen

Einzelhandel
Einzelhändler müssen für den Publikumsverkehr schließen. Das gilt nicht für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Tierbedarfsmärkte sowie den Zeitungsverkauf und Lebensmittel-Ausgabestellen (Tafeln). Im Fall von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Einzelhändler, die schließen müssen, dürfen aber einen Abhol- und Lieferservice anbieten. Anders als im Frühjahr, müssen auch Baumärkte schließen.

Vor und in geöffneten Geschäften gelten für Kunden und Beschäftigte die Maskenpflicht und das Abstandsgebot, ebenso auf den zugehörigen Parkplätzen und auf Wochenmärkten. Ausgenommen bleiben Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch "ähnlich geeignete physische Barrieren" verringert wird. Bedeutet: Kassenpersonal zum Beispiel im Supermarkt muss keine Maske tragen, wenn etwa große Acrylglasscheiben angebracht sind.

Darüber hinaus sind die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr einzuhalten. Dies wird in der Regel von Kontrollkräften im Laden überprüft. Wer die Regeln missachtet, muss damit rechnen, das Geschäft verlassen zu müssen.

Wie Gaststätten dürfen auch Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen oder Supermärkte von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.

Weiterhin ist zu beachten:
• Kunden müssen auch in allen überdachten Bereichen von Verkaufsstellen eine Mund-Nasen-Maske tragen.
• Die Kundenzahl ist begrenzt - auf wie viele, steht meist am Eingang des Geschäfts.
• In Kreisen oder kreisfreien Städten, die einen Inzidenzwert von 200 überschreiten, darf nur eine Person pro Haushalt einkaufen gehen. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen nur dann ein Elternteil begleiten, wenn keine andere Betreuung möglich ist oder wenn die Kinder hilfsbedürftig sind.
• Wenn die maximale Anzahl der Kunden, die sich im Geschäft aufhalten dürfen, erreicht ist, muss man mit Wartezeit vor der Tür rechnen.
• Wer vor der Tür wartet oder sich im Laden aufhält, muss den Mindestabstand von 1,50 Metern wahren.
• Die meisten Geschäfte haben Hygiene-Vorkehrungen umgesetzt - das heißt, Kunden können eventuell mit einfachen Leitsystemen rechnen. So dient in Läden zum Beispiel nur eine Tür als Eingang und eine andere als Ausgang.

Familie und Freunde
Schleswig-Holsteiner dürfen zu privaten Zwecken zusammenkommen, allerdings sind Treffen nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig - unabhängig vom Ort des Treffens. So wäre es z.B. möglich, dass eine Person einen anderen Hausstand besucht. Umgekehrt darf der Hausstand auch die Person besuchen oder die Person und der Hausstand treffen sich im öffentlichen Raum.
Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
Freizeit: Spaß- und Schwimmbäder, Freizeitparks und andere
Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Dazu zählen auch Spaß- und Schwimmbäder, Freizeit-, Tier- und Wildparks.

Friseure
Körpernahe Dienstleistungen sind verboten. Auch Friseure müssen also schließen.

Gastronomie
Gaststätten und andere gastronomischen Einrichtungen schließen. Ausnahmen gelten nur für Betriebskantinen, (eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) soweit dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist, etwa bei Krankenhäusern. Die Erforderlichkeit der Versorgung eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beurteilen, obliegt den Betrieben.
Ausnahmen gibt es auch für Beherbergungsbetriebe (nur für die eigenen Hausgäste, hauptsächlich Geschäftsreisende), auf Autobahnraststätten und Autohöfen sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
Auch der Außer-Haus-Verkauf und das Catering bleiben gestattet. Es gilt jedoch grundsätzlich ein Verkaufsverbot für Alkohol zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.

In den zugelassenen gastronomischen Einrichtungen muss der Betreiber dafür sorgen, dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten sowie die Kontaktdaten erfasst werden.

Gottesdienste und andere Glaubensveranstaltungen
Gottesdienste und andere rituelle Veranstaltungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nach vorheriger Anmeldung erlaubt.
• Es gelten die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr. (Auch am Platz muss eine Maske getragen werden.)
• In der Regel muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
• Außerdem muss die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände vorhanden sein.
• Die Kontaktdaten der Besucher müssen erfasst werden.
• Es darf nicht gesungen werden.

Hygienemaßnahmen
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Hygienemaßnahmen definiert, um die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Dazu gehört besonders...
• ... sich regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen.
• ... die Hust- und Nieshygiene zu pflegen.
• ... sich nicht an Mund, Nase und Augen zu fassen.
• ... die Alltagsmaske nur an den Tragebändchen zu berühren.
• ... ausreichend zu lüften.

Darüber hinaus müssen Bürgerinnen und Bürger und beispielsweise Einrichtungen, Geschäfte und Institutionen vorrangig in Eigenverantwortung die allgemeinen Anforderungen an die Hygienemaßnahmen und Kontakteinschränkungen einhalten und die aktuellen Hygieneempfehlungen und Hinweise zur Viruseindämmung der zuständigen öffentlichen Stellen befolgen.

Inzidenzwert (Überschreitung)
Der Inzidenzwert gibt die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Als Risikogebiet gibt ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn die Schwelle von 50 neu gemeldeten Infektionen pro 100.000 Einwohner überschritten ist.
Wie die Landesregierung bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein verfahren will, finden Sie in diesem Erlass vom 8. Januar 2021.

Isolation, selbstständig (Quarantäne)
Personen, die engen Kontakt zu einem Menschen mit einer nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung hatten, sollen sich gleich und eigenständig in Isolation begeben. Sie müssen sich umgehend beim zuständigen Gesundheitsamt melden und dürfen ihre Häuslichkeit einmal für einen Corona-Test verlassen. Treten Symptome auf, müssen sie sich umgehend an den Fachdienst Gesundheit wenden.

Kitas
Für Kitas und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Allerdings wird eine Notbetreuung angeboten, wenn die Eltern keine alternative Betreuungsmöglichkeit haben, und zwar für:
• Kinder, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig ist.
• Kinder von Alleinerziehenden, die berufstätig sind
• Kinder, deren Pflege und Betreuung täglich einen hohen Aufwand erfordert, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann
• Kinder, die aus Gründen des Kindeswohls besonders schützenswert sind
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören unter anderem Ärzte, Pflegepersonal, Lehrer und Erzieher - im Detail nachzulesen unter §19 Absatz 2 in der aktuellen Landesverordnung.

Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten werden. Bei Kooperationen von zwei Angeboten der Kindertagespflege mit bis zu zehn Kindern ist die gemeinschaftliche Nutzung von Funktions- und Nebenräumen weiterhin zulässig.
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind die dort Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind. Auch Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote zuständig sind, haben weiterhin Zutritt.
Tagesmütter und Tagesväter dürfen ihre Betreuung aufrecht erhalten, auf eine Notbetreuung umstellen oder das Angebot einstellen.

Kontaktbeschränkungen
Die Schleswig-Holsteiner sind angehalten, Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Dabei kann der Leitsatz helfen: So viele Kontakte wie notwendig, aber so wenige wie möglich. Die Landesregierung appelliert wegen der hohen Infektionszahlen, alle nicht notwendigen Aktivitäten zu reduzieren.

Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig:
1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl
2. von Personen nach Nummer 1 mit einer weiteren Person
3. von Personen nach Nummer 1 mit Personen eines weiteren Haushalts, soweit dies zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen erforderlich ist

Kontaktdatenerfassung
Um mögliche Kontaktketten nachvollziehen zu können, müssen Besucher und Gäste in bestimmten Fällen Kontaktdaten hinterlassen - in der Regel an Orten, an denen man sich länger aufhält. Es werden abgefragt:
• Datum und Uhrzeit des Besuchs
• Vor- und Nachname
• Anschrift
• soweit vorhanden: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Die Daten werden für einen Zeitraum von vier Wochen unter Wahrung des Datenschutzes aufbewahrt und danach vernichtet. Es ist verboten, die eigenen Kontaktdaten falsch anzugeben - dies kann mit künftig bis zu 1.000 Euro Bußgeld teuer werden.

Krankenhäuser
Die Versorgung von Patienten in Krankenhäusern ist sichergestellt. Neben den Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind die Krankenhäuser individuell verantwortlich, welche weiteren Maßnahmen geboten sind. So können sie Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Informationen dazu gibt es in der jeweiligen Einrichtung.

Die Krankenhäuser, die gleichzeitig im Covid-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit einzelne Covid-19-Patienten auf und versorgen sie. Steigen die Infektionszahlen an, müssen sie 25 Prozent ihrer jeweiligen Intensivkapazitäten für die Versorgung von Covid-19-Patienten freihalten. Davon müssen 15 Prozent durchgehend freigehalten und weitere zehn Prozent innerhalb von 24 Stunden für die Versorgung von Covid-19-Patienten verfügbar gehalten werden.

Kultur: Theater, Konzerte, Kino, Museum
Einrichtungen wie Kinos, Theater und Museen bleiben geschlossen.

Lüften
Die Landesregierung folgt einer Empfehlung der Bundesregierung, dem Lüften eine größere Bedeutung zuzuweisen, da Aerosole maßgeblich dazu beitragen, dass sich Viren verbreiten. Aerosole sind kleine Tröpfchen, die Menschen ausatmen oder aushusten. Wissenschaftliche Erkenntnisse legen nahe, dass regelmäßiges Lüften das Infektionsrisiko in Räumen senkt.

Es gilt als erwiesen, dass ...
• ... konsequentes, intensives und regelmäßiges Lüften wirksam ist, um die Ausbreitung des Virus zu hemmen.
• ... das Lüften nur in Kombination mit der AHA-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken) hilft.
• ... je weniger Menschen sich in einem Raum zusammen aufhalten, desto geringer ist die Ansteckungsgefahr. Hier empfiehlt das Umweltbundesamt, Räume mit nur so vielen Menschen zu belegen, dass alle das Abstandsgebot von 1,5 Metern jederzeit einhalten können.

Als Grundformel gilt: Ein Besprechungsraum soll grundsätzlich alle 20 Minuten für drei Minuten im Winter, fünf Minuten im Frühling/Herbst und zehn Minuten im Sommer stoßgelüftet werden. Zusätzlich wird empfohlen, nach einem Niesen oder Husten ebenfalls zu lüften. Wird in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot aus räumlichen Gründen unterschritten, empfiehlt das Umweltbundesamt eindringlich, weitere Schutzmaßnahmen, wie Maske oder Trennwände, zu nutzen.

Maskenpflicht
Sie gilt in Geschäften sowie in Bussen und Bahnen. In der Regel muss aber auch in allen öffentlichen geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, so dass eine Verbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Auch im Freien müssen Menschen überall dort eine Gesichtsmaske tragen, wo viele Menschen dicht beieinander sind. Dazu gehören etwa Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche, Straßen und Plätze mit viel Publikumsverkehr, Wochenmärkte sowie zugehörige Parkplätze. Auch auf den Promenaden mancher Orte muss Maske getragen werden - dies regelt aber nicht das Land, sondern jeder Kreis selbst. Die bestehende Maskenpflicht unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV besteht weiter. Wichtig: Trotz Maske gilt das Abstandsgebot, sofern es möglich ist.

Die Regeln im Detail:
• Die Alltagsmaske muss sowohl Mund als auch Nase bedecken. Dementsprechend ist es nicht erlaubt, die Maske unter der Nase zu tragen.
• Eine Bedeckung mit Hand oder Arm reicht nicht aus.
• Eine maskenähnliche, physische Barriere, etwa ein Schal, ist erlaubt.
• Ein Face Shield ist seit dem 24. Oktober grundsätzlich nicht mehr erlaubt, weil es laut RKI "nicht vergleichbar die Verbreitung von Aerosolen verhindert".
• Eine Maske mit Ausatemventil ist nicht erlaubt.
• Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
• Menschen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung, die aufgrund dessen nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
• Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.
• Die Maskenpflicht gilt für Fußgängerinnen und Fußgänger. Wer mit dem Fahrrad oder Roller fährt, muss sie nicht tragen - wer schiebt, schon.

Seit dem 30. November muss in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie grundsätzlich am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ausnahmen hierfür gelten ...
• ... an einem festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch geeignete physische Barrieren verringert wird
• ... bei schweren körperlichen Tätigkeiten.
• ... wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen.
• ... beim Essen und Trinken sowie beim Rauchen, sofern dies im Stehen oder Sitzen passiert.
• ... wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.
• ... im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
In Bussen und Bahnen gilt die Maskenpflicht - auch in Taxen und Schulbussen. Sofern das Abstandsgebot eingehalten werden kann, sollte der Mindestabstand zu anderen Personen gewahrt werden - er ist aber wegen der räumlichen Gegebenheiten nicht zwingend. Die Maßgaben gelten auch für Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, sofern sie nicht in privaten Abteilen alleine oder mit der eigenen bekannten Reisegruppe sitzen.

Ab 30. November gilt die Maskenpflicht auch in Bahnhöfen, auf Bahnhofsvorplätzen und Haltestellen, wenn die Kommune es behördlich angeordnet hat. Diese Anordnung wird in der Regel durch Schilder an den betroffenen Orten ausgewiesen.

Pflegeheime
Für Besuche in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt eine Obergrenze: Je Heimbewohner können sich zwei Menschen als feste Besucher registrieren lassen. Diese müssen jetzt zum Besuch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-(Schnell-)Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen auch in den Einrichtungen vor Ort angeboten werden.
Grundsätzlich gelten die Hygieneregeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und individuelle Konzepte der jeweiligen Einrichtung. Für Gebäude der Pflege und der Eingliederungshilfe gilt:
• Ob Besucher hinein dürfen, regelt das individuelle Hygienekonzept der Einrichtung.
• Besucher müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
• Die Besuche werden dokumentiert.
• Es müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für den Infektionsschutz ergriffen werden.
• Ein Betretungsverbot für Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen.

Prostitution
Das Prostitutionsgewerbe ist derzeit verboten.

Reisen
Privates Reisen in oder nach Schleswig-Holstein ist nicht verboten. Maßgeblich ist aber die Einhaltung der geltenden Regeln im Umgang miteinander - wie die ausdrückliche Kontaktbeschränkung und die allgemein geltenden Hygienemaßnahmen. Beherberungsbetriebe sind geschlossen, organisierte Urlaubsfahrten mit Reiseunternehmen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Die Landesregierung appelliert wegen der hohen Infektionszahlen, alle nicht notwendigen Aktivitäten zu reduzieren - das gilt auch für nicht notwendige touristische Reisen.

Durchreise
Eine Durchreise durch Schleswig-Holstein ohne Aufenthalt ist zulässig, soweit keine Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Tagestourismus
Tagesreisen sind derzeit nicht verboten. Die örtlichen Ordnungsämter können aber eigenständige Verbote erlassen, etwa wenn große Menschenansammlungen zu erwarten sind. Es gilt jedoch der Appell auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.

Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland
Reiserückkehrer sind verpflichtet, sich unverzüglich für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Sie müssen direkt nach der Einreise das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.
Reiserückkehrer sind ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Covid-19-Infektion zu unterziehen.
Sie müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu lassen.

Durch den Nachweis von einem negativen Testergebnis kann die Quarantäne verkürzt werden. Der Test muss mindestens fünf Tage nach der Einreise durchgeführt worden sein. Seit dem 16. Dezember 2020 sind die Tests kostenpflichtig.

Von Quarantänepflicht ausgenommen sind bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Personen, die nur auf Durchreise sind.

Die Ausnahme gilt nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Alle Informationen zu den seit 8. November geltenden Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende finden Sie im Detail auf der Webseite der Landesregierung.

Schulen
Die Schulen bleiben bis zum 31. Januar geschlossen, der Präsenzunterricht ist ausgesetzt. Für Kinder der Klassen 1 bis 6, von denen zumindest ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur tätig und eine alternative Betreuung nicht möglich ist, wird eine Notbetreuung angeboten. Diese können auch Alleinerziehende in Anspruch nehmen.

Das Wichtigste zu Schulen in Kürze
• Ab dem 11. Januar lernen die Schülerinnen und Schüler in der Distanz.
• Präsenzunterricht in den Schulen ist ausgesetzt.
• Abschlussjahrgänge bekommen ab Montag (11.1.) entsprechende Lern- und Vorbereitungsangebote in den Schulen in Präsenz.
• Die Angebote finden in Kleingruppen mit Abstand und Hygienekonzept statt.
• Es gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Berufliche Schulen
• In den berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren findet bis Ende des Monats im Grundsatz kein Präsenzunterricht statt.
• Ausnahmen: Unterricht in Abschlussklassen, für die Durchführung von Prüfungen und das Schreiben wichtiger Klassenarbeiten.
• Ab 1. Februar ist wieder Präsenzunterricht vorgesehen, wenn das Infektionsgeschehen dies ermöglicht.
• In Kreisen mit einem Inzidenzwert von über 50 gilt allerdings die Einschränkung, dass maximal 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Präsenzform unterrichtet werden dürfen.
• Bei Klassengrößen von über 15 Jugendlichen sei durch Teilung der Gruppe oder entsprechend große Räume sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Hinweis: Die Verordnung gilt für sämtliche allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie für die Schulen der dänischen Minderheit. Sie muss auch bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Angeboten der offenen Ganztagsschulen und Horte berücksichtigt werden.

Diese Regeln gelten bis zum 31. Januar. Nach aktuellem Stand soll Präsenzunterricht unter Corona-Bedingungen ab Februar 2021 wieder stattfinden.
Welche weiteren Regeln für Schulen in Schleswig-Holstein gelten, finden Sie in diesem Erlass vom 8. Januar 2021.

Spielplätze
Spielplätze dürfen genutzt werden. Der Betreiber muss ein Hygienekonzept vorlegen - zum Beispiel, dass die Spielgeräte regelmäßig gereinigt werden müssen. Das Sozialministerium hat eine Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in den Kommunen veröffentlicht. Sie besagt unter anderem, dass die Zahl der Personen und die Zeit der Nutzung beschränkt werden kann.

Sport
Der Sportbetrieb ruht. Nur Individualsport ist erlaubt - und zwar: Sport allein, zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder einer anderen Person. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Auch Fitnessstudios und Schwimmbäder bleiben zu. Eine Ausnahme gibt es für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist.

Profisport ist unter bestimmten Auflagen weiter möglich. Zuschauer sind dabei nicht zugelassen.

Therapieeinrichtungen
Therapieeinrichtungen wie Physiotherapiepraxen dürfen Patienten empfangen und unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes arbeiten. Darüber hinaus gelten die Regeln für Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

Unterkünfte: Hotels und Herbergen
Es dürfen in Schleswig-Holstein keine Gäste zu touristischen Zwecken beherbergt werden. Das Beherbergungsverbot gilt für:
• Hotels, privat und gewerblich vermietete Ferienhäuser, Pensionen und Ferienwohnungen,
• Wohnmobilstellplätze und Campingplätze,
• Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen.

Ausnahmen gelten für Übernachtungen aus
• beruflichen Gründen,
• sozial-ethischen Gründen (z.B. Beerdigung oder Sterbebegleitung),
• medizinisch veranlassten Gründen (z.B. Begleitung eines Kindes bei einem Krankenhausaufenthalt).

Dazu ist jeweils eine schriftliche Bestätigung nötig, die Sie dem Gastgeber vorlegen müssen.

Veranstaltungen
Veranstaltungen sind generell untersagt. Nur für nachfolgende Bereiche gibt es eine Ausnahme
• Veranstaltungen und Sitzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, von bestimmten Anstaltungen und Stiftungen sowie beispielsweise Gemeindewahlausschüsse
• Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen erforderlich sind, um Prüfungen durchzuführen oder eine Betreuung zu gewährleisten
• im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten
• für Veranstaltungen zu privaten Zwecken im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen
• für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen

Für sämtliche geduldeten Veranstaltungen gelten die Hygiene- und Kontaktvorgaben.

Versammlungen
Eine Versammlung wird laut schleswig-holsteinischem Versammlungsrecht wie folgt definiert: "Versammlung im Sinn dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung."

Für alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen gilt:
• Die Einhaltung des Abstandsgebots muss möglich sein.
• Im Freien sind Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern erlaubt, in geschlossenen Räumen bis zu 50.
• Es besteht eine Maskenpflicht. Einzig die bei Ansprachen/Vorträgen sprechende Person wird von dieser Pflicht entbunden
• Wer eine Versammlung plant, muss ein Hygienekonzept erstellen (gilt nicht für für Spontanversammlungen) und die Kontaktdaten der Teilnehmer erfassen, sofern die Versammlung in geschlossenen Räumen stattfindet.

Die Behörden dürfen, wenn sie Zweifel an einem ausreichenden Infektionsschutz haben, Versammlungen beschränken oder verbieten. Sie können aber ausnahmsweise auch größere Versammlungen genehmigen.

Wellness: Sauna, Solarium, Massage
Wellnesseinrichtungen wie Sauna und Solarium gelten als Freizeiteinrichtungen und bleiben geschlossen. Das gleiche gilt für körpernahe Dienstleistungen, also für Massage, Kosmetik - und Nagelstudios.

Wochenmärkte
Auf Wochenmärkten muss neben Besuchern auch das Verkaufspersonal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Zweitwohnungen
Das aktuelle Verbot der Beherbergung gilt nicht für Eigentümer von Zweitwohnungen, sofern sie diese selbst nutzen. Auch Mieter von Zweitwohnungen, die diese auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen nutzen, sind von dem Verbot ausgenommen. Zu den Ausnahmen zählen außerdem Dauercampingplätze, dauerhafte Wohnmobilstellplätze und langfristig gemietete Liegeplätze in Sportboothäfen.

Quelle:https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Corona-Regeln-in-SH-Das-ist-erlaubt-ist-verboten,corona4438.html