Coronavirus Stand 18.05.2020: Was ist jetzt wieder erlaubt, was ist weiterhin verboten


corona 3 Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, bleiben grundsätzlich die am 22. März beschlossenen Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 7. Juni 2020 bestehen. Dennoch hat die Landesregierung mit Erlass vom 16. Mai 2020 einige „Lockerungen“ des bisherigen strikten Kontaktverbotes unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygiene-Vorschriften erlassen. Dadurch soll insbesondere das wirtschaftliche Leben – Einkaufen/Handel, Gastwirtschaft und Tourismus – wieder angekurbelt werden. Freizeit- und Bildungsaktivitäten sollen schrittweise gelockert werden. Dabei wird an die Eigenverantwortung des Einzelnen appelliert. Im Detail sind die neuen Regelungen zu finden unter


Die folgenden Regelungen sind im Erlass enthalten:

Das Kontaktverbot gilt grundsätzlich weiterhin?

Die Kontaktbeschränkungen werden mindestens bis zum 7. Juni aufrechterhalten:

(1) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
3. für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
4. für Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken

Gibt es jetzt eine Maskenpflicht?

Eine Pflicht gibt es für Bürgerinnen und Bürgern zur Nutzung sogenannter Alltagsmasken insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, beim Besuch von öffentlichen Einrichtungen etc. Diese Masken könnten in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden könne, das Risiko von Infektionen reduzieren, heißt es in dem Beschluss.

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Dürfen Geschäfte wieder öffnen?
Viele Geschäfte dürfen wieder öffnen, wenn entsprechende Hygienemaßnahmen eingehalten und Warteschlangen vermieden werden.

Wann öffnen Friseure?

Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, können auch Friseure wieder öffnen. Sie müssen Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen erfüllen. Zudem sollen die Mitarbeiter persönliche Schutzausrüstungen tragen.

Was ist mit Restaurants?

Restaurants können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen wieder öffnen. Daneben gibt es weiterhin nur die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs - ob per Abholung oder Lieferung.

Wann öffnen die Schulen wieder?

Für die Schulen ist ein gesonderter Stufenplan festgelegt, der eine zumindest eingeschränkte Beschulung aller Klassen ab dem 1. Juni 2020 vorsieht.

Was ist mit den Kitas?

Auch für die Kitas gibt es einen Stufenplan, der über die Möglichkeiten für eine Notbetreuung hinausgeht, wenn die Eltern arbeiten müssen.

Welche Beschlüsse gibt es für die Hochschulen?

An den Hochschulen können Prüfungen und Praxisveranstaltungen, die Labore und Arbeitsräume erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder aufgenommen werden. "Bibliotheken und Archive können unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden."

Bleiben Großveranstaltungen verboten?

Ja, Großveranstaltungen von mehr als 50 Personen bleiben mindestens bis zum 7. Juni 2020 und mehr als 1.000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt. Bei Versammlungen müssen Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen eingehalten werden.


Können Gottesdienste wieder stattfinden?

Gottesdienste können unter Einhaltung der Abstandsregelungen stattfinden. Dies betrifft u.a. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Gibt es besondere Schutzmaßnahmen für Ältere und Risikogruppen?

Für sogenannte vulnerable Gruppen, also Menschen in Pflege- und Seniorenheimen und Behinderteneinrichtungen, sollen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dabei müsse darauf geachtet werden, dass entsprechende Regularien nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürften, heißt es in dem Beschluss. Deswegen soll für die jeweiligen Einrichtungen individuelle Konzepte entwickelt werden.

Welche Regelungen gelten für Besuche, Reisen und Hotels?

Um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern, sollen Bürgerinnen und Bürger weiterhin auf private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - verzichten. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten.

Übernachtungsangebote im Inland würden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Für Hotelübernachtungen gelten besondere Hygienevorschriften.

Generell verboten sind u.a.:

• Clubs, Diskotheken und Veranstaltungszentren
• Schwimmbäder
• Saunen
• Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes


Verordnung vom 16. Mai 2020 der Landesregierung SH:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html