Satzung der "Türkische Gemeinde in Schleswig-Holstein e. V. "


§ 1. Name und Sitz des Vereins

 

1.1 Der Verein führt den Namen "Türkische Gemeinde in Schleswig-Holstein e. V."(TGS-H). Der Sitz des Vereins ist Kiel.
1.2 Die TGS-H ist Mitglied der Türkischen Gemeinde in Deutschland e. V.

§ 2. Vereinsziele


2.1 Die Türkische Gemeinde in Schleswig-Holstein e.V. (TGS-H) ist eine Interessengemeinschaft der in Schleswig-Holstein lebenden Bürgerinnen und Bürger türkischer Herkunft und deren Nachkommen.
2.2 Die TGS-H vertritt die in Schleswig-Holstein lebenden Türken gegenüber den deutschen und türkischen Behörden sowie der Öffentlichkeit in Sachen Einwanderungs-, Minderheiten- und Ausländerpolitik. Außerdem unterstützt sie die türkische Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung ihrer Probleme.
2.3 Die TGS-H tritt Ausländerfeindlichkeit und rassistischen Angriffen gemeinsam und vereint mit allen demokratischen Mitteln entschlossen entgegen. Sie bezweckt in Schleswig-Holstein und in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ein Zusammenleben in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität mit der deutschen Bevölkerung sowie mit allen Menschen aus anderen hier vertretenen Nationalitäten. Die TGS-H tritt dafür ein, dass die hierfür notwendigen gesetzlichen und gesellschaftspolitischen Voraussetzungen geschaffen werden. Sie strebt ein spannungsfreies, diskriminierungsfreies und harmonisches Zusammenleben und Zusammenwachsen an.
2.4 Die TGS-H wird zur Verwirklichung der Rechte der türkischen Bevölkerung als kulturelle Minderheit in rechtlichen, sozialen, politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen ihren Beitrag leisten.
2.5 Zur Forderung des Bewusstseins der Existenz der kulturellen Identität und Persönlichkeit der türkischen Minderheit in Deutschland, möchte die TGS-H dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für Kinder und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. Vordergründiges Ziel ist es, Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und vor allem Benachteiligungen abzubauen oder zu vermeiden. Die TGS-H sieht die Arbeit mit der Jugend als ein Hauptziel an und setzt dieses als Programme in der Jugendpflege und Jugendfürsorge um. Diese Programme beinhalten sowohl den Austausch von Jugendgruppen aus Deutschland und der Türkei als auch Angebote an in Deutschland lebende Jugendliche, die geeignet sind, ihnen bei der Orientierung in unserer Gesellschaft zu helfen, um sich zu verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln.
2.6 Diese Ziele werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Seminaren, Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen,
- Teilnahme an Beratungen von Institutionen und Behörden über Einwanderungs-, Minderheiten- und Ausländerpolitik.
- Durchführung von Seminaren, Kursen und Diskussionsveranstaltungen mit rechtlichen, sozialen, erzieherischen und kulturellen Inhalten,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratungsarbeit
- Projekte, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen,
- Projekte, die der Erziehung und Bildung von Kindern dienen,
- Projekte in den Bereichen der Beratung älterer Migranten, Hilfen zur Lebensbewältigung, Abbau von altersspezifischen Vorurteilen und Vorbehalten in Politik, Gesellschaft und Arbeitswelt, - Projekte zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- Projekte, die der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens dienen,
- Projekte zur Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Opfer von Straftaten,
- Projekte zur Extremismus- und Kriminalprävention und allgemeine Förderung eines freiheitlich-demokratischen Verständnisses.
2.7 Die TGS-H unterstützt und fördert Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Personen, die von Rassismus oder Diskriminierung betroffen sind. Davon umfasst sind auch die Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit rassistischer Diskriminierung.
2.8 Die TGS-H kann zur Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke einzelne Bereiche ihrer Tätigkeit und insbesondere einzelne Projekte auch in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder der gemeinnützigen Stiftung betreiben und derartige Gesellschaften und Stiftungen errichten oder sich an ihnen beteiligen.


§ 3. Grundprinzipien


3.1 Die TGS-H ist ein pluralistischen, laizistischen, freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichteter Verein. Die TGS-H verpflichtet sich, die Würde des Menschen ungeachtet ihrer Religion, Konfession, Sprache, Hautfarbe, Herkunft und Geschlechtsidentität zu achten. Ihr Leitbild ist das Grundgesetz und die in ihm zum Ausdruck kommende freiheitlich-demokratische Grundordnung.
3.2 Rassistisch oder anderweitig extremistisch orientierte Personen dürfen nicht in die Gemeinde aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert. Personen, die durch rassistisches oder anderweitig extremistisches Verhalten oder entsprechende Äußerungen auffallen, werden aus der Gemeinde ausgeschlossen.
3.3 Auseinandersetzungen über politische Systeme, Regierungen, politische Parteien und Minderheitsfragen in der Türkei und der Welt gehören nicht zum Aufgabengebiet der Gemeinde, soweit sie nicht mit den oben aufgeführten Zielen in direkter Verbindung stehen. Das Recht auf diesbezügliche Aktivitäten und Stellungnahmen der einzelnen organisierten Personen und Organisationen außerhalb der Gemeinde bleibt hiervon unberührt.
3.4 Um die Rechte der ethnischen Minderheiten durchzusetzen, wird die Gemeinde mit allen in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen demokratischen Parteien, Gewerkschaften,
Vereinen, religiösen Organisationen, Institutionen, Initiativen und Personen zusammenarbeiten und mit ihnen gemeinsame Aktivitäten entwickeln.
3.5 Die Gemeinde erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen ethnischen Minderheiten auf der Grundlage der obengenannten Ziele und Prinzipien und kann mit ihnen zu diesem Zweck gemeinsame Aktionen durchführen.


§ 4. Gemeinnützigkeit


4.1 Die TGS-H verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (Abschnitt: Gemeinnützigkeit) in der jeweils gültigen Fassung.
4.2 Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3 Die Mittel der Gemeinde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.4 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus der Gemeinde oder bei Auflösung der Gemeinde nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanlagen zurück.


§ 5. Die Mitgliedschaft


5.1 Die Mitgliedschaft in der TGS-H ist allen natürlichen Personen offen, die die Ziele der Gemeinde unterstützen und in Schleswig-Holstein ansässig sind. Eine Mitgliedschaft der Vertreter von Vereinen, religiösen Vereinen, Initiativen, Vertrauensleuten und Betriebsräten ist möglich. Eine Familienmitgliedschaft (Ehefrau und Ehemann) mittels schriftlichen Antrags ist zulässig, wobei jedes Mitglied die gleichen Mitgliederrechte besitzt.
5.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Landesvorstand schriftlich gestellt. Über die Annahme bzw. Ablehnung entscheidet der Landesvorstand. Die neue Mitgliedschaft wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
5.3 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.4 Der Austritt ist gegenüber dem Landesvorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären.
5.5 Ausschluss aus der Mitgliedschaft durch die Entscheidung des Vorstandes bei:
- Zuwiderhandlungen gegen die Satzung der TGS-H
- sechsmonatlichem Beitragsrückstand nach mehrmaliger schriftlicher Mahnung
- gegen die Entscheidung des Landesvorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch erheben.


§ 6. Organe des Vereins


Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Landesvorstand
3. der geschäftsführende Landesvorstand
4. der Kontrollrat (Kassenprüferinnen)
6.1 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. rückgängig machen.
b) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
c) Mitglieder, die bis zur Mitgliederversammlung den vollen Beitrag bezahlt haben, sind stimmberechtigt. Mitglieder, die gewählt werden möchten und wählen dürfen, müssen mindestens seit drei Monaten vom Vorstand als Mitglieder des Vereins angenommen sein. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
d) Jede natürliche Person als Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Juristische Personen (Vereine, Institutionen und Initiative), die Mitglieder der Gemeinde sind, entsenden stimmberechtigte Vertreter oder Vertreterinnen jeweils
4 Delegierte bis zu 50 Mitglieder,
6 Delegierte bis zu 100 Mitglieder,
8 Delegierte über 100 Mitglieder
in die Mitgliederversammlung.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Wenn dies nicht der Fall ist, findet sie erneut mit der gleichen Tagesordnung 1 Stunde später statt; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. Auf der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die Kandidat/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigter Delegierter dies beantragt.
g) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung, welche einem/r Leiter/in und zwei Beisitzer/innen besteht, geleitet. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Landesvorstand vorzulegen.
h) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
i) Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:
- Die Feststellung der endgültigen Tagesordnung
- Wahl der Versammlungsleitung
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Landesvorstandes sowie des Kassenprüfungsberichts
- Entlastung des Landesvorstandes
- Wahl des Landesvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beschlussfassung über die Aufnahme- und Ausschlussanträge
- Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Anträge
- Beschlussfassung über die Auflösung der TGS-H
§ 6.2 Der Landesvorstand
a) Der Landesvorstand besteht aus Personen:
I. der/dem Landesvorsitzenden
II. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden
III. der/dem Schatzmeister/in
IV. der/dem Schriftführer/in
V. der/dem Jugendwart/in
VI. sowie sieben Beisitzer/innen
b) Aufgaben des Landesvorstandes:
- Aufgabenteilung des geschäftsführenden Landesvorstandes
- Führung aller Geschäfte der TGS-H,
- Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über die Mitgliedschaft und Ausschluss von der TGS-H
- Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern
- Einrichtung von Arbeitsgruppen
- der Vorstand kann den Personen, die die Ziele der TGS-H unterstützen, Ehrenmitgliedschaft verleihen
- Der Vorstand kann einen Beirat oder mehrere Beiräte einsetzen; sie haben die Aufgabe, den Vorstand in Sachfragen zu beraten.
c) Der geschäftsführende Landesvorstand
Die unter 6.2.a I.) bis IV.) genannten sieben Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
d) Der vertretungsbefugte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die Landesvorsitzende ist alleinvertretungsbefugt. Eine Vertretungsbefugnis der stellvertretenden Vorsitzenden setzt das gemeinsame Handeln von mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden voraus.
e) Aufgaben des geschäftsführenden Landesvorstandes
- Führung der täglichen Geschäfte der TGS-H
- Vorbereitung der Sitzungen des Landesvorstandes
- Umsetzung der Beschlüsse des Landesvorstandes
- Ernennung des/der Qualitätsbeauftragten, Datenschutzbeauftragten und Frauensprecherin
f) Aufgaben des/der Jugendwart/in
Der/die Jugendwart/in vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder im Vorstand. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 6.3 Wahl des Landesvorstandes
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Vollversammlung für zwei Jahre gewählt. Der/ die Jugendwart(in) und sein/ seine Vertreter(in) wird durch die jugendlichen Mitglieder (junge Menschen im Alter zwischen 7 und 27 Jahren) in einer gesondert durchzuführenden Jugendversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Vollversammlung in einzelnen Wahlgängen für 2 Jahre gewählt. Die restlichen 7 Mitglieder des Vorstandes sowie 3 Ersatzmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang aus allen Bewerbern für dieses Amt gewählt, wobei die 7 Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, Mitglieder des Landesvorstandes, die entsprechend der Stimmenzahl folgenden 3 Bewerber Ersatzmitglieder werden. Das 4. Ersatzmitglied, das von der Jugendversammlung bestimmt wird, ist der/ die Vertreter(in) des/ der Jugendwart(in) und muss lediglich durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
Bei der Zusammensetzung des Landesvorstandes ist zu achten, dass
- ein ausreichender Anteil von Vertretern/innen aus einzelnen Städten und Ortschaften,
- ein ausreichender Frauenanteil und
- ein ausreichender Jugendanteil besonders berücksichtigt werden.
§ 6.4 Der Kontrollrat (Kassenprüfer/innen)
Die Mitgliederversammlung wählt für den Kontrollrat drei hauptamtliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder für zwei Jahre. Der Kontrollrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Kontrollrat prüft mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legt den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Der Kontrollrat hat das Recht, jederzeit die Kassenunterlagen zu prüfen.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
§ 6.5 Geschäftsführer/in
6.5.1 Der Vorstand der TGS-H beschäftigt bei Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins kann ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden. Er/Sie hat neben der laufenden Verwaltung Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
6.5.2 Der/Die Geschäftsführer/in ist berechtigt – auf Anforderung des Vorstandes verpflichtet – an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
6.5.3 Der/Die Geschäftsführer/in kann auch ehrenamtlich ausgeübt werden.


§ 7. Auflösung der TGS-H


7.1 Über die Auflösung der TGS-H entscheidet 2/3 der Mitglieder der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch bei der Auflösung der TGS-H.
7.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der TGS-H oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverein "Inter Türkspor Kiel e. V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
7.3 Bei Zweifel gelten die jeweils gültigen Vereinsgesetze der Bundesrepublik Deutschland.
Stand nach der Vollversammlung am 15. Dezember 2019